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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Videoproduktion Alex Hoffmann, Stand: Mai 2022


1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Zusammenarbeitsverhältnis zwischen Videoproduktion Alex Hoffmann und Auftraggeber*Innen.

Videoproduktion Alex Hoffmann wird nachfolgend in Kurzform VPAH genannt, aus Gründen der Lesbarkeit wird für Auftraggeber*Innen die männliche Form (Auftraggeber) gewählt.

Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte stillschweigend als anerkannt. VPAH kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Relevant ist jeweils die zum Zeitpunkt der Vereinbarung aktuelle Version.

Abweichende Bedingungen müssen von VPAH schriftlich anerkannt werden.


2. Preise / Konditionen

Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken und ohne allfällige Steuern.

Beschriebe auf Webseiten, in Drucksachen usw. sind unverbindlich.


3. Zahlungs- und Lieferbedingungen

Ohne anderslautende Vereinbarung wird der Auftrag nach dessen Fertigstellung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen netto in Rechnung gestellt. VPAH ist berechtigt, andere Zahlungskonditionen festzulegen.

Vereinbarte Vorauszahlungen / Teilzahlungen sind verbindlich. Bei ausstehenden Zahlungen kann VPAH die Leistung unterbrechen oder komplett einstellen. Aus Unterbrechungen resultierende Umstände können stillschweigend als Mehraufwand von bis zu 50% des regulären Preises verrechnet werden. Hierbei mögliche Lieferverzögerungen oder inhaltliche Abänderungen können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Bei Abbruch hat VPAH Anspruch auf Entschädigung des geleisteten Aufwands / der entstandenen Benachteiligung von mindestens 50 % des Gesamtpreises (Mindestpauschale).

Bei Zahlungsverzug kann VPAH Verzugszinsen von bis zu 10% pro Jahr sowie Mahngebühren von CHF 20.- pro Erinnerung erheben. Bei einem möglichen Betreibungsverfahren / Inkassoverfahren trägt der Auftraggeber sämtliche damit in Verbindung stehenden Auslagen.

Bei ausstehenden Zahlungen verliert der Auftraggeber das Nutzungsrecht an dem von VPAH erstellten Werk (dieses gewinnt er erst wieder nach schriftlicher Zustimmung von VPAH).


4. Leistung Dritter

VPAH darf zur Auftragsausführung Dritte hinzuziehen und deren Leistung in eigenem Namen verrechnen.


5. Inhalt und Gestaltung

VPAH besitzt bei der Ausführung der vereinbarten Leistung grundsätzlich gestalterische Freiheit (VPAH kann den Inhalt nach eigener Beurteilung festlegen).

Nach der Ausführung dürfen vom Auftraggeber im Rahmen einer Korrekturrunde kleine Korrekturen bzw. Änderungsvorschläge angebracht werden.

Anpassungen können von VPAH stillschweigend als Mehraufwand von bis zu 50% des regulären Preises verrechnet werden (VPAH kann kleine Korrekturen kulanterweise kostenlos gewähren / als im Auftrag inbegriffen betrachten). Der Auftraggeber kann aus einer hierbei möglichen Lieferverzögerung keine Forderungen ableiten.

VPAH kann bereits ausgeführte Leistung jederzeit in Rechnung stellen (und allfällige Änderungen separat verrechnen).

Ohne anderslautendes Entgegenkommen erfolgt die Mitteilung von Korrekturen binnen fünf Tagen, schriftlich und über ein von VPAH (online) zur Verfügung gestelltes Formular. Bei besonders dringlichen Veröffentlichungsterminen kann VPAH Revisionen noch weiter einschränken.

VPAH kann eingeforderte Anpassungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Der Auftraggeber hat VPAH für die Erstellung von Entwürfen, Konzepten etc. zu bezahlen, auch wenn er daraus keinen Auftrag zur Umsetzung erteilt. Als Entschädigung für den geleisteten Aufwand / die entstandene Benachteiligung besteht Anspruch auf mindestens 50% des zu erwartenden Gesamtpreises (Mindestpauschale).

Verworfene Ideen dürfen vom Auftraggeber nicht weiterverwendet werden (weiteres in Punkt 14).


6. Livestream

Ohne anderweitige Planung findet ein Livestream im Videobereich des YouTube-Kanals von VPAH statt (www.youtube.com/channel/UCVCxqy8RaLfD6dlvsY0AwBQ). Für die Übertragung verpflichtet sich der Auftraggeber, vor Ort eine Internetverbindung zur Verfügung zu stellen.


7. Drohne

Der Auftraggeber berücksichtigt mögliche Einschränkungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen, örtlichen Gegebenheiten und Wetterverhältnissen. Gegebenenfalls trifft er Vorbereitungen für die Durchführbarkeit von Drohnenaufnahmen (Einholung von Bewilligung, Bereitstellung von geeignetem Flugplatz etc.).


8. Videoproduktion / Fotografie

In einem Videoauftrag ist keine Fotografie inbegriffen. Die Erstellung von Fotos muss zusätzlich vereinbart und vergütet werden (ebenso enthält ein Fotoauftrag keine Videografie).


9. Verbindlichkeit und Mitwirkungspflicht / Ressourcenverfügbarkeit

Die Auftragsvereinbarung ist verbindlich. Bei Abbruch / Absage seitens Auftraggeber (bzw. aus Gründen, die nicht VPAH zu vertreten hat) besteht Anspruch auf Entschädigung des geleisteten Aufwands / der entstandenen Benachteiligung. Diese beträgt mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale).

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umständen entsprechend an der Auftragsabwicklung mitzuwirken und erforderliche Ressourcen (Termine, Daten usw.), rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Bei unzureichender Ressourcenverfügbarkeit darf VPAH die Leistung nach eigenen Möglichkeiten und eigenem Ermessen ausführen. Hierbei können stillschweigend eventuelle Mehrkosten von bis zu 50% des regulären Preises verrechnet werden.

Kann ein wesentlicher Auftragsinhalt aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden, ist VPAH berechtigt, die Leistung komplett einzustellen. Dabei hat der Auftraggeber den geleisteten Aufwand / die entstandene Benachteiligung mit mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale) zu entschädigen.

Aus mangelnder Mitwirkung resultierte Lieferverzögerungen können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden.

Bei einer Verzögerung der Produktion kann VPAH bisherige Leistungen jederzeit vollumfänglich in Rechnung stellen (und eine allfällige Fortsetzung separat verrechnen).

Der Nachweis der Mitwirkung ist Sache des Auftraggebers.


10. Rechte Dritter / Inhalte

Der Auftraggeber garantiert, dass er über die erforderliche Rechte aller in einem Auftrag verwendeten Inhalte verfügt (Grafiken, Musik usw. wie auch aufgenommene Personen). Er stellt VPAH vollumfänglich von allfälligen Forderungen Dritter und damit in Zusammenhang stehenden Auslagen frei.

Der Auftraggeber ist überdies verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben.

Die genannten Bestimmungen bleiben auch bei einer Publikation über einen VPAH-eigenen Kanal gewährt.


11. Kennzeichnung / Eigenwerbung

VPAH darf alle erstellte Werke zum Zwecke der Eigenwerbung sowie zum Kopierschutz in angemessener Weise kennzeichnen. Der Auftraggeber kann zur Namensnennung aufgefordert werden. Sämtliche Arbeiten dürfen von VPAH öffentlich präsentiert werden (auch in veränderter Form). Auch hierbei bleiben VPAH vom Auftraggeber die in Punkt 10 aufgeführten Rechte gewährt. Über das Tätigsein für den Auftraggeber darf berichtet werden.


12. Lieferung und Aufbewahrung

Das fertiggestellte Werk wird in der Regel in digitalem Format online zum Download bereitgestellt. Der Auftraggeber ist angehalten, die Daten innert fünf Tagen herunterzuladen und zu sichern (VPAH darf das Material danach von der Downloadplattform löschen). Kosten für andere Lieferformen (z.B. USB-Stick) können zusätzlich verrechnet werden.

Für die Funktion im gewünschten Medium ist der Auftraggeber grundsätzlich selbst verantwortlich.

Abgeschlossene digitale Werke werden von VPAH mindestens ein Jahr lang archiviert. Aus wichtigen Gründen wird dem Auftraggeber das Material während dieser Frist erneut ausgehändigt, in aufwändigen Fällen gegen die Entrichtung einer Gebühr. Weiterreichende Datensicherheit liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.


13. Beanstandungen

Qualität und Quantität des Videomaterials ist abhängig von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Beeinträchtigungen aufgrund ungünstigen Lichts, schwierigen Wetterbedingungen, Platzverhältnissen usw. können von Auftraggeber nicht beanstandet werden.

Aus Gestaltungs- und Umsetzbarkeitsgründen kann ein Werk punktuell von zugrundeliegenden Konzepten / Entwürfen abweichen. Entsprechende Differenzen können nicht als Mangel geltend gemacht werden

Der Auftraggeber darf ein Werk nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen ablehnen.


14. Rechte und Nutzung

Sämtliche im Rahmen des Auftrags entstandenen Erzeugnisse sind in urheberrechtlichem Besitz von VPAH.

Der Auftraggeber darf das Werk nur im Zwecke der vereinbarten Leistung nutzen. Ohne schriftliche Zustimmung darf das Material nicht verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Die Konditionen für weitere Nutzungsrechte sind vertraglich (schriftlich) zu regeln.

Konzepte, Rohmaterialien, Projektdateien, Entwürfe usw. dürfen nicht weiterverwendet werden und müssen auf Aufforderung zurückgegeben bzw. gelöscht werden. VPAH muss das genannte Material weder herausgeben, zeigen noch aufbewahren.


15. Datenschutz

Die Daten des Auftraggebers werden vertraulich behandelt und nur so weit an Dritte (Partner*Innen) weitergegeben, wie es für die Leistungserbringung erforderlich / sinnvoll ist. Eine weitere Ausnahme bildet hier die in Punkt 11 aufgeführte Publikation im Rahmen der Eigenwerbung.


16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Wil SG.